DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-30 |
Durch die spektakulären Bestechungsaffären bei VW und Siemens beschäftigen sich Medien, Politik und Gesellschaft momentan so intensiv mit der Aufgabe Korruption und andere Formen der Wirtschaftskriminalität (z. B. Betrug, Untreue) möglichst früh zu entdecken und zu bekämpfen. Die Verabschiedung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. 8. 1997, des EUBestG und des IntBestG vom 10. 9. 1998, des Steuerentlastungsgesetzes vom 19. 3. 1999 sowie des Korruptions-Bekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. 12. 2004 zeigen deutlich, dass sich in Deutschland und anderen Ländern der politische Wille zur Bekämpfung der Korruption verstärkt hat.
Die Umsetzung der Idee, durch Wind Strom zu erzeugen, hat eine Fülle von Rechtsfragen aufgeworfen. Dass zu diesen etwa baurechtliche und naturschutzrechtliche gehören, leuchtet sofort ein, weniger schon, dass steuerrechtliche Fragen beantwortet werden müssen, aber auf Anhieb durchaus nicht, dass auch das Beamtenrecht betroffen ist. Vor dem Hintergrund der Korruptionsbekämpfung widmet sich der nachfolgende Beitrag einem Spannungsfeld zwischen Strafrecht und Beamtenrecht.
BVerwG, Beschl. v. 1. Juni 2007 6– 6 PB 4.07 –
VG Braunschweig, Beschl. v. 22. Mai 2007 – 10 A 1/07 –
VG Ansbach, Beschl. v. 21. August 2007 – AN 8 P 07.00905 –
VG Braunschweig, Beschl. v. 18. Juni 2007 – 9 B 1/07 –
BVerwG, Beschl. v. 30. Mai 2007 – 6 PB 1.07 –
BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2007 – BVerwG 1 WB 16.06 –
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