DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-30 |
Das BVerwG hat in seinem (überwiegend kritisch aufgenommenen) wehrdisziplinarrechtlichen Urteil zum Irakkrieg der USA und Großbritanniens die Gründe behandelt, aus denen ein Bundeswehrsoldat Befehle verweigern dürfe oder müsse. Die entsprechenden Darlegungen, meist obiter dicta, gelten auch dem Pflichtenelement „dienstliche Zwecke“ (§§ 10 IV, 11 I 3 SG [ferner § 22 I WStG]).
Im Bereich der Sozialversicherung spielt der Begriff des Arbeitsentgelts eine bedeutsame Rolle. Er ist wichtig für die Berechnung von Leistungen und Beiträgen sowie für die Beurteilung der Versicherungspflicht von höherverdienenden Arbeitnehmern.
Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zählte es zu den Leitlinien der letzten Personalrechtsreformen, der individuellen Leistung größere Bedeutung für das Dienstverhältnis zu verschaffen. Während auf der deutschen Seite verschiedene Leistungsanreize unterhalb der Ebene der Beförderung in das bestehende Recht eingepasst wurden, hat in der Schweiz eine Totalrevision des Personalrechts stattgefunden.
OVG Saarlouis, Urt. vom 7. November 2006 – 6 R 3/05 – (rechtskräftig)
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