| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-02-23 |
Manche vergleichen das Verhältnis von Personalrat und Dienststellenleitung gerne mit einer Ehe. Da kommt dann auch schnell das Wort vom Rosenkrieg auf. Als Rosenkrieg wird ja für gewöhnlich ein heftiger Scheidungs- oder Trennungskonflikt zwischen Eheleuten bezeichnet. Nun lässt sich das Verhältnis zwischen einem Personalrat und einer Dienststellenleitung nicht unbedingt mit einer Ehe vergleichen.
Am 16.11.2015 wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur „Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ bekannt. Er sieht eine Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einschränkung der Zeitarbeit und zur Eindämmung des Missbrauchs beim Fremdpersonaleinsatz auf werkvertraglicher Grundlage vor. Die wichtigsten Änderungen sollen nachstehend erläutert und eine erste Einschätzung abgeben werden.
BAG, Urt. v. 19.8.2015 – 5 AZR 1000/13 –
OVG NRW, Beschl. v. 1.9.2015 – 20 A 2311/13.PVB –
OVG NRW, Beschl. v. 1.9.2015 – 20 A 1265/14.PVB –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.1.2015 – OVG 61 PV 2.14 –
BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015 – 5 P 12.14 –
LAG Schl.-H., Urt. v. 9.9.2015 – 3 Sa 36/15 –
BVerwG, Urteil v. 16.7.2015 – 2 C 16.14 –
BVerwG, Urt. v. 16.7.2015 – 2 C 41.13 –
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