DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-18 |
Die Abhandlung lenkt den Blick auf den Topos der „Mitbestimmung“, der nicht nur eine besondere sozialpolitische, sondern auch rechtliche Relevanz besitzt. Dessen rechtliche Aspekte sind im BetrVG und BPersVG geregelt. Der Aufsatz zeigt auf, wie die Mitbestimmung personalvertretungsrechtlich für den Bereich des öffentlichen Dienstes als Teilhabe des Personalrats an Entscheidungen der Dienststelle geregelt und ausgestaltet ist.
Krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst oder der Arbeit beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in erheblichem Maße. Eine tatsächlich vorliegende Krankheit ist hinnehmbar und ist einer Entschuldigung fern. Insbesondere bei Kurzzeiterkrankungen können wiederkehrende und signifikante Auffälligkeiten berechtigte und belegbare Zweifel beim Dienstherrn/öffentlichen Arbeitgeber aufkommen lassen, die auch die mit einem hohen Beweiswert ausgestatteten ärztlichen Bescheinigungen in Frage stellen können.
Der Beitrag stellt die jüngst vollzogenen Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz, die auch für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren Bedeutung haben können, dar. Es wird herausgearbeitet, dass durch eine vielfach praktizierte Verweisungstechnik unklar ist, was für Neuerungen nunmehr genau gelten.
BVerwG, Beschl. v. 22.9.2021 – 1 W-VR 7/21 –
BayVGH, Beschl. v. 12.10.2021 – 17 P 19 861 –
VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2021 – 40 K 2997/19.PVL –
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