DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-23 |
Die Personalvertretungsgesetze und das BetrVG stellen im Wesentlichen auf das interne Organ Betriebs- oder Personalrat ab. Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder der Gremien finden nur eingeschränkt Erwähnung, obwohl aus Missachtung oder Befolgung weit reichende Konsequenzen abgeleitet werden können. Der nachfolgende Beitrag widmet sich diesen Fragestellungen und zeigt die Bedeutung der Regelungen für einzelne Mitglieder der Gremien auf.
Das Personalvertretungsrecht setzt der Mitbestimmung zum Teil engere Grenzen als das Betriebsverfassungsgesetz. Bei Verstaatlichungen stellt sich daher die Frage, ob geltende Betriebs- als Dienstvereinbarungen aufrecht erhalten werden können. Ist das nicht der Fall, stellt die Dienstabsprache eine Handlungsalternative dar. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall der Privatisierung. Risiken resultieren bei der Übernahme kollektiver Regelungen auch aus dem Betriebsübergangsrecht, § 613a BGB.
BVerwG, Beschl. v. 28. 6. 2013 – 6 PB 8.13 –
OVG Hbg, Beschl. v. 27. 2. 2013 – 8 Bf 197/12.PVL – (NichtzulBeschw. abgewiesen)
NdsOVG, Beschl. v. 15. 05. 2013 – 17 LP 8/12 –
BVerwG, Beschl. v. 8. 7. 2013 – 6 PB 11.13 –
OVG LSA, Beschl. v. 24. 4. 2013 – 5 P 13/12 –
BAG, Urt. v. 21.2.2013 – 8 AZR 180/12 –
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