DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-22 |
Die Digitalisierung von Verwaltungsaktivitäten (e-government) ist eine große Herausforderung für die öffentliche Verwaltung und eine große Chance für mehr Transparenz, vielleicht auch mehr Akzeptanz des Verwaltungshandelns sowie ein wichtiger Beitrag zum Abbau unnötiger Bürokratie. Doch um die Fortschritte ist es in Deutschland nicht besonders gut bestellt. Dass mehr möglich ist, zeigt ein Blick über die Grenzen, z. B. nach Österreich. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem neuen Personalausweis hinkt weit hinter den Erwartungen zurück; ein medienbruchfreier elektronischer workflow, wie er mit dem Einheitlichen Ansprechpartner nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie beabsichtigt war, ist ausgeblieben.
Von Seiten der Personalräte wird immer wieder die Sorge zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Fall des Obsiegens mit einem Feststellungsantrag in einem Beschlussverfahren an ausreichenden Mitteln fehle, die gerichtliche Entscheidung auch tatsächlich durchzusetzen. Deshalb wird das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren von ihnen auch häufig als „stumpfes Schwert“ bezeichnet.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.8.2017 – OVG 60 PV 2.17 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 17.8.2017 – OVG 60 PV 1.17 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.9.2017 – 20 A 1002/17.PVL–
VG Wiesbaden, Beschl. v. 28.4.2016 – 23 K 1758/15.WI.PV –
BAG, Urt. v. 17.5.2017 – 7 AZR 420/15 –
VG Mainz, Beschl. v . 6.12.2016 – 5 K 664/16.MZ –
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