| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-04-22 |
Der Wirtschaftsausschuss ist eine seit langem im Betriebsverfassungsgesetz verankerte Institution. Er soll dem Betriebsrat vor allem einen besseren Einblick in die Lage des Unternehmens und künftige Unternehmensstrategien ermöglichen. Mit Bezug auf diese Regelung haben inzwischen die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg eine entsprechende Bestimmung auch in ihr Personalvertretungsrecht übernommen. In dem vorliegenden Beitrag werden die Bestimmungen beider Länder dargestellt und kritisch geprüft.
Der Beitrag informiert über die Voraussetzungen des Entsendebeschlusses eines Personalrats zur Teilnahme einzelner Mitglieder/innen an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dem werden die Prüfkriterien gegenübergestellt, die aus Sicht der Dienststelle Voraussetzung für eine nachfolgende Freistellungsentscheidung sind.
BVerwG, Beschl. v. 4.2.2014 – 6 PB 36.13 –
BVerwG, Beschl. v. 24.9.2013 – 6 P 9.13 –
VG Regensburg, Beschl. v. 19.11.2013 – RN 1 S 13.1696 –
• Abordnungsvertretung
• Altersteilzeit
• Arbeitnehmerverpflichtung
• Wechselschichtarbeit
• Arbeitsverhältnis
• Arbeitszeit
• Befristung
• Bereitschaftsdienst
• Betriebsbedingte Kündigung
• Deutsche Gerichtsbarkeit
• Diskriminierung
• Eingruppierung
• Einkommenssicherungszulage
• Einstellung
• Entschädigungsanspruch
• Gesetzgebungskompetenz
• Konkurrentenklage
• Nichtverlängerungsmitteilung
• Schmerzensgeld
• Stufenzuordnung
• Überstunden
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