| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
| Veröffentlicht: | 2010-04-01 |
Als im Jahre 2008 in Baden-Württemberg das „Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts“ in Kraft trat, war der Rechtszustand erreicht, dass sich nach Rheinland-Pfalz, das mit seinem LDG 1998 die Neuordnung des Beamtendisziplinarrechts eingeleitet hatte, nun der Bund und alle übrigen Länder ein neues Disziplinargesetz gegeben haben, so dass das ehedem StPO-orientierte Disziplinarrecht infolge der erfolgten Hinwendung zur VwGO – Paradigmenwechsel – Geschichte ist. Hier jedoch sollen nicht die verfahrensrechtlichen Veränderungen Thema sein, sondern das Recht der Disziplinarmaßnahmen, das seinem Wesen nach materielles Disziplinarrecht darstellt und lediglich – kraft Sachzusammenhangs – in den Disziplinargesetzen „verortet“ ist.
Der Gesetzgeber hat seit nunmehr fünf Jahren durch § 84 Abs. 2 SGB IX die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (=„BEM“) begründet. Die Literatur zu diesem Thema ist mittlerweile beinahe unerschöpflich. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren war bereits mehrfach auch Thema von Veröffentlichungen in der PersV. Aber nicht nur die Literatur, sondern auch die Rechtsprechung hierzu ist zahlreich und unübersichtlich. Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, den Personalverantwortlichen, aber auch den Personalvertretungen mit (möglichst) kurzen Hinweisen einerseits eine Übersicht über den Stand der Diskussion und andererseits aber eine grundlegende Arbeitshilfe zu geben.
Wie das Modell des Berliner Stellenpools konkret ausgestaltet ist und inwieweit Beschäftigte sich gegen Versetzungen dorthin wehren können, wird in dem Beitrag untersucht. Entgegen den Urteilsgründen des BVerwG vom 18. 9. 2008 (2 C 3.07 und 8.07) und des VG Berlin vom 27. 5. 2009 (5 A 50.07 und 78.07) und mit denen des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. 11. 2006 (4 B 15.04 und 8.05) kommt der Autor zu dem Schluss, dass die Versetzungen der Berliner Landesbeamten in den Stellenpool nach der Grundkonzeption des Berliner Stellenpool-Modells rechtmäßig sind und keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Das Stellenpool-Modell sei von seiner Konzeption so angelegt, dass bei Versetzungen in den Stellenpool ein nur vorübergehender, kein dauerhafter Entzug eines abstrakt-funktionellen Amtes vorliege.
BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2009 – 6 P 15.08 –
BayVGH, Beschl. v. 25. September 2008 – 17 P 07.1546 –
Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 29. Juli 2009 – 7 ABR 25/08 –
VG Berlin, Vorlagebeschl. v. 27. 5. 2009 – VG 5 A 50.07 –
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