| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-10-25 |
Der Beitrag setzt sich mit dem PflegeZG und dem 2012 eingeführten FamilienpflegeZG auseinander. Dargestellt werden deren Konzeption. Es wird herausgearbeitet, dass das Problem der Entgeltlücke bei der Pflege naher Angehöriger nach wie vor nicht geschlossen ist. Da die Familienpflegezeit jedoch auf eine Vereinbarungslösung setzt, bietet gerade sie Anhaltspunkte für die Personalvertretung, sich mit einer Dienstvereinbarung einzubringen.
Obwohl das BPersVG den Dienststellenleitern umfangreiche Aufgaben auferlegt, enthält es keine Regelung über die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen. Dies führt immer wieder zu Diskussionen über die Effektivität der Beteiligungsrechte. Das Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPVG) regelt in diesem Zusammenhang bereits seit 1992 in § 9 LPVG, dass eine schuldhafte Verletzung einer der Dienststellenleitung nach diesem Gesetz obliegenden Pflicht ein Dienstvergehen darstellt.
BVerwG, Beschl. v. 3. 7. 2013 – 6 PB 10.13 –
BVerwG, Beschl. v. 25. 7. 2013 – 6 PB 16.13 –
OVG B-Bbg, Beschl. v. 18. 4. 2013 – OVG 60 PV 5.12 –
OVG LSA, Beschl. v. 12. 6. 2013 – 6 L 4/12 –
VG Göttingen, Beschl. v. 11. 6. 2013 – 7 B 1/13 –
VG Karlsruhe, Beschl. v. 24. 5. 2013 – L 12 K 3822/12 –
OVG B-Bbg., Beschl. v. 18. 4. 2013 – 60 PV 13.12 –
BAG, Urt. v. 21. 2. 2013 – 2 AZR 433/12 –
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