DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-24 |
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 16.7.2020 – 5 P 8/19 – in grundlegender Form mit der personalvertretungsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers eines Jobcenters befasst, ohne hierbei die Funktion des Dienststellenleiters hinreichend zu würdigen. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Entscheidung auseinander, erörtert die Wechselwirkungen von §§ 44b ff. SGB II zu den Regelungen des BPersVG und setzt sich mit der Frage nach der Fortführung der bisherigen Rechtsprechung auseinander.
In jüngerer Zeit sind viele Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen, bei denen schon die die Besetzung der Fachkammer Probleme aufwirft. Gleiches gilt für die Frage, welche Rechtsmittel insbesondere im Falle einer den Eilantrag – ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter/innen – ergangenen Beschlussfassung in Betracht kommen und wie mit Besetzungsfehlern in der ersten Instanz umzugehen ist.
BVerwG, Beschl. v. 4.2.2021 – 5 VR 1.20 –
BVerwG, Beschl. v. 17.12.2020 – 5 PB 7/20 –
(zur Entscheidung OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.7.2020 – 62 PV 5.19 –, PersV 2020, 466)
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.1.2021 – 2 B 11368/20 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 272.
OVG Sachsen, Beschl. v. 18.3.2021 – 9 A 176/18.PL –
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.3.2021 – 4 S 75/21 –
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