| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-05-25 |
Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Aber nicht nur aus Gründen der Fürsorge, sondern auch zur Vermeidung von finanziellen Belastungen durch Frühpensionierungen hat der Gesetzgeber eine Reihe von Hürden geschaffen, die vor einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zu nehmen sind. Dabei gilt es zwei Zielsetzungen zu unterscheiden: Die Vermeidung des Eintritts der Dienstunfähigkeit und die Vermeidung der Ruhestandsversetzung bei bereits vorliegender Dienstunfähigkeit.
Der Beitrag setzt sich kritisch mit der sogenannten prozessbegleitenden Mitbestimmung im Personalvertretungsrecht auseinander. Die Einführung einer prozessbegleitenden Mitbestimmung wurde u. a. von Gewerkschaftsseite für das nordrhein-westfälische Recht gefordert und vom Gesetzgeber sodann auch implementiert.
BVerwG, Beschl. v. 13.2.2020 – 5 PB 9.19 – (zur Entscheidung OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2019 – 14 Bf 4/19.PVL –, PersV 2019, 455)
OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2019 – 18 LP 4/18 –
BVerwG, Beschl. v. 24.7 2019 – 1 WB 23/18 –
BVerwG, Beschl. v. 29.1.2020 – 1 WRB 6.18 –
LAG Berlin, Urt. v. 11.12.2019 – 15 Sa 1496.19 –
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