DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-26 |
Sowohl die Vorschriften für Landes- und Kommunalbeamte (§ 27 BeamtStG) als auch für Bundesbeamte (§ 45 BBG) enthalten Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit. Abgesehen von dem unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften ergibt sich für die Praxis der Personalverwaltungen und Personalvertretungen eine Reihe von Problemen, welche durch die folgenden Ausführungen einer erleichterten Lösung zugeführt werden sollen.
Dienstliche Beurteilungen bilden die Grundlage von Auswahlverfahren für Beförderungen im öffentlichen Dienst. Wird die Auswahlentscheidung nachträglich aufgehoben, führt dies zu Fragen der Verwendung hinsichtlich vorhandener Beurteilungen. Dazu werden die Leitlinien der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten ausgewertet. Die Darstellung berücksichtigt praxisorientiert die spezifischen Auswirkungen auf Regel- und Anlassbeurteilungen.
§ 71 BPersVG.
Nds.OVG, Beschl. v. 19.2.2016 – 17 LP 2/15 – (Rbeschw. zugel.)
Art. 47 Abs. 1 Brem LV.
§§ 3 Abs. 1, 52 Abs. 1, 65 Abs. 1 BremPersVG.
Art. 5 Abs. 1 GG.
§ 18 a RBG.
§ 12 a TVG.
OVG Bremen, Beschl. v. 1.12.2015 – 6 LP 103/14 –
BAG, Urt. v. 7.10.2015 – 7 AZR 40/14 –
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