DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-23 |
In der schweizerischen Bundesverwaltung hat ein grundlegender Wandel hinsichtlich der kollektivrechtlichen Lage der Bediensteten stattgefunden. Das ehemalige Streikverbot ist in ein Streikrecht mit Ausnahmevorbehalt für unerlässliche Dienste umgewandelt worden. Außerdem müssen bestimmte Arbeitgeber ihre Dienstverhältnisse über Gesamtarbeitsverträge regeln. Hiervon betroffen sind bislang zwar nur wenige verselbständigte Bundesbetriebe. Da die Personalverbände heute aber über Rechte zu Streik und Verhandlungen verfügen, ist ihre Position grundsätzlich gestärkt worden. Echte Mitbestimmungsrechte auf betrieblicher Ebene existieren jedoch nach wie vor nicht. Außerhalb gesamtarbeitsvertraglicher Regelungen sollen gemeinsame Absichtserklärungen die Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern pflegen und sicherstellen. Diese bleiben für den Gesetzgeber aber unverbindlich und es können daraus keine individuellen Rechtsansprüche abgeleitet werden.
In der heutigen Arbeitswelt spielt die Beschäftigung von Rentnern eine bedeutende Rolle, da sie als besonders flexibel und vielseitig einsetzbar gelten. Dies hat auch im öffentlichen Dienst dazu geführt, dass zahlreiche Rentner beschäftigt werden. Die Rentner werden in der Regel als Teilzeitkräfte und Aushilfen eingesetzt. Allerdings gibt es hier einige rechtliche Besonderheiten, die zu beachten sind. Dazu gehört insbesondere die Frage, welche Auswirkungen eine entlohnte Beschäftigung auf die Rentenbezüge der Beschäftigten hat.
BVerwG, Beschl. v. 11. November 2009 – 6 PB 25.09 –
VG Braunschweig, B. v. 28. 9. 2009 – 9 A 2/09 –
BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2009 – 6 P 11.08 –
BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –
VG Saarland, Beschl. v. 22. 9. 2009 – 9 K 432/09 –
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