DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-30 |
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde am 17. August 2006 verkündet. Es diente der Umsetzung von europäischen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Seine Verabschiedung war von heftigen Diskussionen begleitet. Die befürchtete Klagewelle scheint jedoch bislang auszubleiben. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass Rechtsunsicherheiten bei Anwendung und Auslegung des Gesetzes bestehen. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, welche Auswirkungen das AGG auf den Bewerbungsverfahrensanspruch hat.
Wer geglaubt hatte, die neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD (Bund), TVöD-L, TVöD/VKA) würden rechtlich zu einer Vereinfachung führen, sieht sich in seinen Erwartungen getäuscht. So ist es nicht nur zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen Ärzten (-innen) und den Klinikverwaltungen über die Frage der Stufenzuordnung der Oberärzte sowie über die Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten als Arzt im Praktikum auf die Dienstzeit gekommen, sondern auch zwischen Dienststellen und Personalvertretungen sind inzwischen Meinungsverschiedenheiten aufgetreten, ob bei einer Neueinstellung die Einreihung der Beschäftigten in die Stufen der Entgeltgruppen nach § 16 der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt.
Nach allgemeiner Ansicht hat die zum 1.1.1995 eingeführte Pflegeversicherung bei Versicherten und Pflegebedürftigen ein hohes Maß an Akzeptanz erreicht. Ihre Leistungen tragen dazu bei, dass viele Pflegebedürftige entsprechend ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden. Außerdem helfen sie den Pflegebedürftigen und ihren Familien, die finanziellen Aufwendungen, die mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängen. zu tragen. Die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien sehen trotzdem einen Weiterentwicklungsbedarf in der Pflegeversicherung. Aus diesem Grunde wurde das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) geschaffen, das im Wesentlichen am 1.7.2008 in Kraft getreten ist.
VG Hannover, Beschl. v. 20. 11. 2007 – 17 A3563/07 – (rks.)
OVG NW, Beschluss v. 16. 4. 2008 – 1 A 4160/06.PVB –
BAG, Urt. v. 7. Mai 2008 – 4 AZR 288/07 –
BAG, Urt. v. 7. Mai 2008 – 7 AZR 198/07 –
BAG, Urt. v. 8. Mai 2008 – 6 AZR 359/07 –
BAG, Urt. v. 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07 –
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