| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-05-23 |
Die Anforderungen an die politische Treuepflicht von Beamten und die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung besitzen eine geradezu permanente Aktualität. Diese Pflichtenkreise stehen in einem engen Zusammenhang, sind aber schon wegen ihrer unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen getrennt voneinander zu behandeln. Bei den folgenden Ausführungen sollen das von einem Beamten geforderte inner- und außerdienstliche Verhalten einer näheren Betrachtung unterzogen werden.
Der Umgang mit Beschäftigten, die ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen können, weil sie von anderen, gesetzlich privilegierten Arbeiten in Anspruch genommen werden, wirft immer dann Probleme auf, wenn Art und Qualität der an sich geschuldeten Leistung als Maßstab für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen dienen, die privilegierten Ersatztätigkeiten jedoch einer Bewertung und Prüfung nicht unterliegen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.3.2019 – 1 B1301/18 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2019 – 62 PV 1.18 –
VG Mainz, Beschl. v. 12.12.2018 – 5 K 513/18.MZ –
BAG, Urt. v. 20.11.2018 – 9 AZR 327/18 –
BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2018 – 60 PV 12.17 –
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