| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-07-23 |
Manchmal sind die Vorgänge, mit denen sich die Personalräte an den verschiedenen Dienststellen beschäftigen müssen, sehr ähnlich. Zur Optimierung der Entscheidungen träumen sie von einem Austausch der Gedanken mit anderen Personalräten. Natürlich kann man auch mal in der anderen Dienststelle anrufen, kennt man doch manche Kolleginnen und Kollegen aus Fortbildungsveranstaltungen. Aber wäre es nicht doch besser, wenn man die Fragestellungen gemeinsam an einem Tisch diskutieren könnte, so wie das für die Dienststellenleiter selbstverständlich ist?
Nach § 15 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) und § 28 BBG (Bundesbeamte) können Beamte entweder auf eigenen Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden, wenn sie die erforderliche Befähigung besitzen. Werden Versetzungen gegen den Willen des Beamten vorgenommen, so sind solche personellen Maßnahmen generell rechtswidrig.
BVerwG, Beschl. v. 24.2.2015 – 5 P 1.14 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.3.2015 – OVG 62 PV 6.14 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.2.2015 – OVG 62 PV 12.13 –
ArbG Mainz, Beschl. v. 12.2.2015 – 3 BV 73/13 – (nicht rechtskräftig)
BAG, Urt. v. 12.3.2015 – 6 AZR 879/13 –
BAG, Urt, v. 18.12.2014 – 2 AZR 265/14 –
BayVGH, Beschl. v. 9.3.2015 – 17 P 13.2526 –
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