| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-11-22 |
Teil 2 setzt den im vorherigen Heft (PersV 2023, 412) erschienen Teil 1 des Beitrags fort.
In zwei Beschlüssen vom 4.5.2023 (abgedruckt in diesem Heft auf S. 459 und S. 466 war das BVerwG damit befasst zu entscheiden, ob der Betrieb einer Facebook-Seite durch die Dienststellenleitung ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats auslöst. Angesichts der großen Verbreitung, die soziale Netzwerke mittlerweile – auch in Dienststellen – erlangt haben, ist die praktische Bedeutung der Thematik und somit auch der beiden BVerwG- Entscheidungen kaum zu unterschätzen. Indes: Die BVerwG-Beschlüsse werden die Rechtspraxis weitgehend ratlos dastehen lassen.
Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Diese Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung, sondern ist nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
BVerwG, Beschl. v. 10.5.2023 – 5 PB 3/22 –
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.8.2023 – 5 L 1/23 –
VG Köln, Beschl. v. 5.6.2023 – 33 K 3267/22.PVB –
BayVGH, Beschl. v. 17.8.2023 – 6 CE 23.846 –
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