DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-28 |
Für die Beschäftigten der öffentlichen Hand galten über Jahrzehnte hinweg der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/ BAT-O), der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer (MTArb/MTArb-O) und der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen der gemeindlichen Verwaltung und Betriebe (BMT-G/BMTG-O). Diese Aufspaltung der Tarifregelungen sollte im Rahmen der Tarifrunde 2005 beseitigt und ein für alle Beschäftigten gleichermaßen geltender Tarifvertrag abgeschlossen werden.
Den Nichtraucherschutz versuchte man früher mit der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeitsstättenverordnung trifft aber nur Regelungen hinsichtlich der Beschäftigten, mag das auch Drittwirkungen für das Publikum haben. Im Bundesrecht gab es außerdem Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 und § 14 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und in § 60 Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen.
BVerwG, Beschl. v. 14. April. 2008 – 6 P 6. 08 –
BVerwG, Beschl. v. 16. April 2008 – 6 P 8.07 –
VG Arnsberg, Beschluss vom 12. 6. 2008 – 20 L 390/08.PVL –
LG Magdeburg, Beschl. v 18. Juni 2008 – 21 Qs 44a-08 – mit Anm. von MR Dirk Nebel, Königslutter
VG Mainz, Beschl. v. 23. Januar 2008 – 2 L 8/08.MZ – (n.rkr.)
BAG, Urt. v. 25. Oktober 2007 – 6 AZR 95/07 –
LAG Düsseldorf, Urt. v. 13. 3. 2008 – 11 Sa 2246/07 –
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