DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-24 |
Dass Betreute und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter vom Wahlrecht zum Bundestag ausgeschlossen sind, das ist in § 13 Nr. 2 und Nr. 3 BWahlG geregelt. Für das Wahlrecht zur Personalvertretung wurde der Wahlrechtsausschluss für Betreute – ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung – bisher ebenso gehandhabt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt diese Bestimmungen im BWahlG für verfassungswidrig erklärt und für den Ausschluss vom Wahlrecht eigene Kriterien festgelegt. Hieraus sind Folgerungen für das Wahlrecht zur Personalvertretung zu ziehen.
Der Rechtsbegriff der „Verhinderung“ bei Wahrnehmung von Mitgliedschaften ist in umfangreicher Kasuistik entfaltet und ausdifferenziert worden. Es reicht also nicht, dass ein Mitglied nicht erscheint; vielmehr muss es „verhindert“ sein. Doch wird dieser in sämtlichen einschlägigen Gesetzen verwendete Begriff nicht näher definiert. Diese Rechtsfrage ist insbesondere bei Sitzungen nicht trivial.
Probleme könnte schon ein Dienststellenleiter mit seinem Personalrat haben. Die Entscheidungen des Personalrats werden aber teils auch von den Beschäftigten der Dienstelle kritisch gesehen, und zwar nicht nur, wenn sie von dem Ergebnis der Behandlung im Personalrat selbst betroffen sind.
Der Beitrag befasst sich vor dem Hintergrund der praktischen Anwendung und Auslegung des BPersVG mit dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes und seiner Rechtsnormen. Mit seiner teleologischen und systematischen Ausrichtung deckt er den vom Gesetzgeber intendierten Bedeutungsgehalt sowie die gesetzgeberischen Bewertungsmaßstäbe des Normtextes des BPersVG auf und eröffnet eine Auslegungshilfe für dessen Rechtsnormen.
BayVGH, Beschl. v. 28.1.2019 – 18 P 17.2228 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.1.2019 – 20 A 1787/17.PVL –
BAG, Beschl. v. 19.12.2018 – 7 ABR 80/16 –
BVerwG, Beschl. v. 19.2.2019 – 5 P 7.17 –
VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.12.2018 – 17 A 11/17 –
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.4.2019 – 18 LP 6/17 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.2.2019 – 20 A 3100/17.PVB –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2018 – OVG 60 PV 9.17 –
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.11.2018 – 5 L 9/16 –
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 26.2.2019 – 2 EO 883/17 –
OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschl. v. 11.4.2019 – 6 A 469/17 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.4.2019 – 6 B 85/19 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2019 – 62 PV 8.18 –
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