DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
Der Beitrag geht zunächst mit einem grundsätzlichen und auch rückblickenden Fokus der Frage nach, inwieweit es gesetzliche Allzuständigkeitsregelungen des Personalrats gab und gibt; verfassungsrechtliche Aspekte finden dabei ebenso Berücksichtigung. Gegen Ende des Beitrags wird speziell die thüringische Gesetzeslage – nach der Novellierung im Jahr 2019 – in den Blick genommen und dabei die einschlägige Rechtsprechung zur Frage nach der Allzuständigkeit des Personalrats berücksichtigt.
Die dienstliche Beurteilung ist das entscheidende Kriterium, welches über die Chancen einer Beamtin/eines Beamten im Rahmen von Beförderungs- oder Stellenbesetzungsverfahren und damit die Karriereentwicklung entscheidet. Dienstliche Beurteilungen sollen zum einen das grundrechtsgleiche Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG verwirklichen und zum anderen durch die bestmögliche Besetzung von Ämtern die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleisten. Der Beitrag behandelt die Frage der Zulässigkeit der häufig anzutreffenden Praxis der pauschalen Herabbewertung von Beamtinnen und Beamten bei der Regelbeurteilung, die während der vergangenen Beurteilungsperiode befördert worden waren.
BVerwG, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 P 7/20 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 261.
BVerwG, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 P 6/20 –
VGH Baden-Württemberg, Beschl. 15.2.2022
– PL 15 S 2537/21 –
LAG Thüringen, Urt. v. 8.3.2022 – 5 Sa 65/22 –
BayVGH, Beschl. v. 22 2.2022 – 6 CE 21.2766 –
VG Berlin, Urt. v. 30.3.2022 – 5 K 81/21 –
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