| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-01-26 |
Der Aufsatz befasst sich mit einem Zustand des Dienststellenlebens und mit einer vorgegebenen Verhaltensmaxime der Dienststellenakteure, die der Dienststellenleiter und die Personalvertretung erreichen, bewahren und anstreben sollen. Der Beitrag zeigt auf, dass die Zustandsbeschreibung des „Friedens der Dienststelle“ in § 2 Abs. 2 BPersVG n. F. (Friedensklausel) zur Zielprojektion für eine Handlungsvorgabe der beiden Dienststellenakteure erhoben wird und Ausfluss des Vertrauenstatbestands des allgemeinen Zusammenarbeitsgebots ist.
Neben der formalen Regelung der Personalvertretung durch Gesetz ist das Verhältnis zu den Dienststellen gelegentlich auch auf informale Wege angewiesen, da nicht sämtliche Abläufe der Mitbestimmung und Mitwirkung in der Behörde getreu der Buchstaben im Gesetz zu organisieren sind. Gestützt durch empirische Befunde aus einer Befragung in Betriebs- und Personalräten, geht der vorliegende Beitrag der Gestaltung dieser informalen Wirklichkeit innerhalb der Beziehungen von Personalvertretung und Dienstelle nach und stellt hierbei die Frage, wie diese Wirklichkeit die Interessenbildung beider Parteien entscheidend mitgestalten kann. Im Mittelpunkt steht die Diskussion sogenannter behördlicher „Kontaktsysteme“.
BAG, Urt. v. 26.5.2021 – 7 AZR 248/20 –
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 5.10.2021 – 5 Sa 22/21 –
OVG Bremen, Beschl. v. 4.5.2021 – 2 B 40/21 –
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 6.9.2021 – 18 LP 2/18 –
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