DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-05 |
Mit der Einführung des TVöD bei Bund und Kommunen zum 1. Oktober 2005 sowie bei den Ländern zum 1. November 2006 kommt in den Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden einiges in Bewegung. Unter der Überschrift „Leistung soll sich lohnen“ verspricht man sich viel von der Einführung eines Leistungsentgelts.
Mit Wirkung zum 1. November 2006 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft getreten. Wie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Bund und Kommunen, ist im TV-L für Landesverwaltungen und -betriebe, soweit deren Beschäftigte vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst sind, die flächendeckende Einführung von Leistungsentgelten vereinbart worden. Allerdings sieht § 18 TV-L – ähnlich wie § 18 (Bund) TVöD für die Bundesebene – nähere Regelungen zur Ausgestaltung der Leistungsentgelte durch ergänzende Tarifverträge vor.
BayVGH, Beschl. v. 11. April 2006 – 18 P 05.2643 –
VG Magdeburg, Beschl. v. 29. September 2006 –11 A 11/06 MD – (n. rkr.)
VG Mainz, Urt. v. 23.8.2006 – 5 K 338/06 MZ –
VG Köln, Beschl. v. 16. Oktober 2006 – 33 K 698/06.PVB –
BVerwG, Beschl. v. 7. November 2006 – 6 PB 15.06 –
BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2006 – BVerwG 2 C 10.05 –
LAG Hamm, Urt. v. 4. Januar 2007 – 17 Sa 1275/06 –
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