DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-04 |
Die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes haben bei der Neugestaltung des Tarifrechts bewusst davon abgesehen, die bis dahin geltenden Regelungen der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 BAT, Abs. 8 Satz 2 MTL in die neuen Tarifverträge zu übernehmen. Danach waren die von ihnen erfassten Angestellten und Arbeiter in Anlehnung an das Beamtenrecht (§§ 36 Satz 3, 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG; 54 Satz 3, 45 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F.; jetzt §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 34 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) verpflichtet, sich auch außerdienstlich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden kann.
Der Dienstordnungs-Angestellte arbeitet in einem dem Beamtenrecht angenäherten Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht bezeichnet ihn als Arbeitnehmer mit einem arbeitsrechtlichen Sonderstatus. Man findet Dienstordnungs-Angestellte bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen ab dem 01.01.1993 jedoch keine neuen, erstmaligen Rechtsverhältnisse als Dienstordnungs-Angestellter mehr begründet werden (§ 358 Reichsversicherungsordnung).
BAG, Urt. v. 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 –
BAG, Urt. v. 25. November 2010 – 2 AZR 171/09 –
BAG, Urt. v. 27. Januar 2011 – 2 AZR 744/09 –
BVerwG, Beschl. v. 6. April 2011 – 6 PB 20.10 –
BVerwG, Beschl. v. 29. April 2011 – 6 PB 21.10 –
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