DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-22 |
Der Beitrag widmet sich der Mitwirkung, dem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungstatbestand neben der Mitbestimmung (§ 70 BPersVG n. F.) und der Anhörung (§§ 86, 87 BPersVG n. F.). Er legt den Fokus auf die Mitwirkungsklausel des § 81 Abs. 1 BPersVG n. F., die vom Bundesgesetzgeber wortgleich von § 72 Abs. 1 BPersVG 1974 in die Novelle des BPersVG 2021 übernommen worden ist. Er zeigt den Bedeutungsgehalt der dort geregelten personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung auf, der zum einen in der Erörterungspflicht mitwirkungspflichtiger Angelegenheiten unter der Zielvorgabe einer Verständigung besteht.
Beamtenrecht bleibt spannend. Auch im zweiten Pandemiejahr, in dem bei den Verwaltungsgerichten – gefühlt – wiederum Einiges liegen geblieben bzw. terminlich „geschoben“ worden ist und der Sitzungsbetrieb erst sehr zögerlich wieder aufgenommen wurde, haben es die dennoch ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen in sich. Für den kundigen Leser ergeben sich im Detail wie auch im Grundsätzlichen wieder einmal neue Erkenntnisse, ja sogar Überraschungen, die es lohnen, den Blick über den Tellerrand des jeweils anliegenden eigenen Falles zu heben und neuen Tendenzen nachzuspüren.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.7.2021 – 20 A 2472/20.PVB –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.7.2021 – 20 A 4760/19.PVB –
OVG Thüringen, Beschl. v. 11.10.2021 – 5 PO 208/20 –
OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2021 – 6 LP 443/20 –
VG München, Beschl. v. 23.11.2021 – M 20 P 21.4154 –
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