DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-24 |
Es zählt zu den Grundpfeilern der Personalratstätigkeit, dass den Mitgliedern weder Vor- noch Nachteile aus der Wahrnehmung dieses Ehrenamtes erwachsen dürfen. Konkretisiert wird dieses Benachteiligungsverbot durch das Verbot von finanziellen und beruflichen Nachteilen und der Sicherstellung, dass ausreichend Zeit für die Erfüllung der Aufgaben eingeräumt wird. Letzteres wird durch die Erlaubnis zur Versäumung von Arbeitszeit, durch Ansprüche auf Dienstbefreiung und Freistellung gewährleistet. Verfahren, Umfang, Rechtsfolgen und Ausgestaltungen dieses zeitlichen Benachteiligungsverbotes werfen umfängliche Fragen auf.
Man liest immer wieder in der Zeitung, dass es bei verschiedenen großen Unternehmen Computerdurchsuchungen zur Ausspähung von Mitarbeitern und dass es auch E-Mail-Kontrollen, ja sogar E-Mail-Abfangaktionen gegeben hat. Da überlegt sich manch einer, warum das wohl geschehen ist und ob man nicht auch für sich selbst derartiges Unheil erwarten darf. Wenn heute ein Belegschaftswahlkampf im Internet geführt wird und wenn von der Unternehmensleitung sogar E-Mails eines Betriebsratsvorsitzenden zum Streik geschehen abgefangen werden, sollte ein Personalratsvorsitzender darüber nachdenken, wieweit so ein Unternehmen und wieweit deshalb vielleicht auch die eigene Dienststelle ein Interesse daran haben könnte, interne Informationen aus der Belegschaftsvertretung zu erlangen, oder gar über Blockaden oder Löschungen auch deren Arbeitsergebnisse zu beeinflussen.
BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 2009 – 1 WB 37.08 –
BVerwG, Beschl. v. 25. März 2009 – 6 P 8.08 – (OVG Münster vom 16. 4. 2008 – OVG 1 A 4160/06.PVB – PersV 2008, 382)
BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2008 – 6 PB 21.08 –
VGH B-W, Beschl. v. 27. 1. 2009 – PL 15 S 1/07 – (n.rkr.)
NdsOVG, Beschl. v. 11. 2. 2009 – 17 LP 20/07 – (Rbesch w. zugelassen)
OVG NRW, Beschluss vom 18. 9. 2008 – 16 A 2260/08.PVL –
VGH B-W, Beschl. v. 16. 9. 2008 – PL 15 S 533/08 –
BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2008 – 1 WDS-VR 15.08 –
OVG LSA, Beschl. v. 12. 3. 2009 – 5 L 6/07 –
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