DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-23 |
Grundsätzlich hat jeder Personalrat alle seine Rechte und Aufgaben selbst wahrzunehmen. Die Zweckmäßigkeit der hergebrachten Optionen, im Bereich der Informationsgewinnung und der bloßen Vorbereitung von Entscheidungen Aufgaben auf einzelne Mitglieder, „vorbereitende“ Ausschüsse oder Arbeitsgruppen zu übertragen, ist unstreitig.
Der Beitrag setzt sich mit dem Personalrat als Beamtenvertretungsinstitution in der Dienststelle und dessen rechtlicher Fundierung und Ausgestaltung in organisationsrechtlicher Hinsicht auseinander. Sein Untersuchungsbereich ist geprägt von einem kodifizierten Spannungsbogen, der vom Verfassungsrecht bis hin zum einfachgesetzlichen Personalvertretungsrecht reicht. Auf diese Weise soll der besondere Stellenwert und die Bedeutung des Personalrats als „Produktivfaktor“ der Dienststelle markiert werden.
Art. 3 Abs. 1, 12 GG.
§ 9 BPersVG.
BVerfG, Beschl. v. 21.3.2015 – 1 BvR 2031/12 –
§ 9 BPersVG.
BayVGH, Beschl. v. 14.4.2015 – 18 P 14.513 – (Rbeschw. zugel.)
§ 24 BBiG.
§§ 8, 9 Abs. 1, 2, 3 und 4 Satz 1 Nr. 1, 69 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Nr. 1 und
2 BPersVG.
§ 16a Satz 1, 3 und 4 TVAöD.
BVerwG, Beschl. v. 26.5.2015 – 5 P 9.14 –
§§ 57, 59, 25 BPersVG.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.6.2015 – OVG 62 PV 15.14 –
§ 21 NPersVG.
NdsOVG, Beschl. v. 4.6.2015 – 18 LP 1/15 –
§ 37 Abs. 4 NPersVG.
NdsOVG, Beschl. v. 20.5.2015 – 18 LP 7/14 –
§ 4 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LPVG BW.
VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.11.2014 – PL 12 K 3555/14 –
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