| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-10-30 |
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 sind mit Wirkung vom 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenzen in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend neu geordnet worden. Unter anderem ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes, auf deren Grundlage das Beamtenrechtsrahmengesetz erlassen wurde, entfallen. Gleichzeitig wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter eingeführt.
Obschon das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24.5.1995 zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 24 5.1995 unter anderem festgehalten hat, dass ein echtes Mitbestimmungsrecht der paritätisch besetzten Einigungsstelle bei den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter mit dem Demokratieprinzip des Art. 28 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG unvereinbar ist, wurde bei den entsprechenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes bis heute keine Abhilfe geschaffen.
BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2007 – 1 WB 20.07 –
BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 2008 – 6 PB 12.08 –
BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2008 – 6 P 13.07 –
Nds. OVG, Beschl. v. 31. 7. 2008 – 18 LP 1/07 –
BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2008 – 1 WB 50.07 –
HessVGH, Beschl. v. 25. 6. 2008 – 1 B 1024/08 –
LAG Düsseldorf, Urt. v. 13. 3. 2008 – 11 Sa 2203/07 –
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