DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-30 |
Die im Gegensatz zur Rechtsprechung im Schrifttum umstrittene Frage, ob und inwieweit die Zeit einer Dienstreise (Hin- und Rückfahrt) arbeitszeitrechtlich der Arbeitszeit zugeordnet werden kann oder muss, hat durch ein Urteil des BAG vom 11. Juli 2006 – 9 AZR 519/05 – wieder an Aktualität gewonnen. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Wegezeiten einer Dienstreise (Dauer der Hin- und Rückreise) als vergütungspflichtige Arbeitszeit und als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts zu bewerten sind.
Durch die Entscheidungen des BVerfG vom 24.5.1995 und des BVerwG vom 18.6.2002 schien die Rechtsprechung für sich bereits die Frage beantwortet zu haben, ob der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer eine Letztenscheidungs- oder lediglich eine Empfehlungskompetenz zukommt. Auch die Instanzgerichte folgten den Vorgaben aus Karlsruhe und Leipzig. Jüngst haben zwei nordrhein-westfälische Gerichte neuen Zündstoff in die Diskussion gebracht und insbesondere die Entscheidung des BVerwG in Frage gestellt.
LAG Köln, Urteil vom 13.3.2006 – 14 (10) Sa 17/06 –
OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 – 1 A 4523/05. PVL –
BVerwG, Urt. v. 21. März 2007 – 6 P 4.06 –
Nds OVG, Urt. v. 18.6.2007 – 5 LC 225/04 –
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