DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-01 |
Nach § 46 Abs. 1 BPersVG sowie den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass eine Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat. Entsprechende Reglungen finden sich in § 37 Abs. 1–3 BetrVG. Sowohl § 46 Abs. 1 als auch Abs. 2 BPersVG stehen im Zusammenhang mit dem unmittelbar auch für die Länder geltenden Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 107 BPersVG und bedeuten ebenso wie § 37 Abs. 2 BetrVG hinsichtlich der allgemeinen Schutzbestimmungen des § 78 Satz 2 BetrVG eine Konkretisierung dieser Vorschrift: Das Personal-(Betriebsrats-)Mitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keine Vorteile ziehen, die nicht im Gesetz ihre Grundlage finde, soll aber durch seine Amtstätigkeit auch keinen Nachteil erleiden.
Auf einer Tagung zur aktuellen Lage der Personalpolitik und Personalplanung/Polizei stellte der Leiter GS einer großen Polizeibehörde in NRW während der Podiumsdiskussion die Frage: „Sagen sie mir nur eins: Wie kann ich meine Beamten noch motivieren, die in den nächsten Jahren nahezu chancenlos sind. Sie haben keine Perspektive über die Besoldungsgruppe A 11 hinaus befördert zu werden!“ Dies ist eine interessante und für viele Führungskräfte eine heikle Frage. Allerdings ist diese Frage auf den Hintergrund einer unausgewogenen Altersschichtung mit überproportional vielen älteren Beamten nicht ohne Hintergedanken.
BVerwG. Beschl. v. 2. Februar 2009 – 6 P 2.08 –
BVerwG, Beschl. v. 20. November 2008 – 6 P 17.07 –
OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 24. September 2008 – 8 L 120/07 –
BVerwG, Beschl. v. 10. Februar 2009 – 6 PB 25.08 –
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