DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-30 |
Zum System des deutschen Beamtenrechts gehört der Übertritt aus dem aktiven Beamtenverhältnis in den Ruhestand mit Erreichung einer festgelegten Altersgrenze. Das inzwischen abgelöste Recht hatte dies in § 41 Abs. 1 BBG und § 25 Abs. 1 BRRG festgelegt. Diese Rechtslage wird – mit einer Offenheit im Länderbereich – auch künftig fortgesetzt. Das am 1. 4. 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz enthält in § 25 die Festlegung, dass Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Damit hat es der Landesgesetzgeber ohne Setzung von Grenzen in der Hand, die Altersgrenze festzulegen.
Das Recht, Einsicht in Personalakten zu nehmen, wird grundsätzlich von den in allen Beamtengesetzen getroffenen Regelungen beherrscht. Darüber hinaus besteht aufgrund zahlreicher Spezialvorschriften die ausdrückliche Verpflichtung, zum Exempel Ausschüssen, Gerichten und Kontrollinstitutionen, Personalakten zur Einsicht vorzulegen. Von den Spezialvorschriften wird das Einsichtsrecht des Personalrats in Personalakten nicht umfasst. Dies führte in der Vergangenheit bis hin in die Gegenwart zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen personalaktenführenden Dienststellen und Personalräten.
BAG, Urt. vom 18. 6. 2008 – 7 AZR 116/07 –
BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2009 – 6 P 1.08 –
Nds.OVG, Beschl. v. 30. 10. 2008 – 18 LP 5/07 –
VG Arnsberg, Beschluss vom 17. 11. 2008 – 20 L 697/08.PVL –
VG Arnsberg, Beschluss vom 17. 11. 2008 – 20 L 724/08.PVL –
BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2008 – 2 C 48.07 –
BAG, Urt. v. 18. November 2008 – 9 AZR 865/07 –
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