DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-25 |
Arbeitsgemeinschaften der Personalräte sind als Realität fast so alt wie die Personalvertretung selbst. Als offizielles Organ der Personalvertretung blicken sie dagegen auf eine eher schwierige Historie zurück. Mit der Novellierung des BPersVG wurde mit den §§ 96–98 BPersVG F. 2021 als neues Kapitel 6 auch bundesrechtlich eine derartige Regelung verankert. Dies etatisiert eine tatsächlich auch im Bund bereits seit Jahrzehnten bestehende Einrichtung.
Zum Ende der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde das Bundespersonalvertretungsgesetz vollständig novelliert und neu verkündet. Auch wenn das Thema Digitalisierung nicht zu den vier übergeordneten Zielen der Gesetzesnovelle gehörte, hat der Gesetzgeber das neue Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) an einigen Stellen an die Herausforderungen der Digitalisierung angepasst. Dieser Beitrag möchte die BPersVG-Novelle unter dem Blickwinkel der Digitalisierung betrachten und einen Überblick über die einzelnen Regelungen zu diesem Thema bieten.
Das BPersVG enthielt bis zur jüngsten grundlegenden Novellierung keine Regelung dazu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Personalratsmitglied wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat ausgeschlossen ist und welche Rechtsfolgen mit einer Beschlussfassung unter Beteiligung eines ausgeschlossenen Mitglieds verbunden sind. § 41 BPersVG n. F. trifft dazu nunmehr in vier Absätzen und somit in ausführlicher Form Bestimmungen. Der Beitrag stellt diese Neuerungen unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung vor und würdigt die Regelungen kritisch.
BVerwG, Beschl. v. 23.3.2021 – 2 VR 5/20 –
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.4.2021 – PB 15 S 3942/20 –
VG Dresden, Beschl. v. 27.4.2021 – 9 K 2039/20.PL –
VG München, Beschl. v. 10.6.2021 – M 20 PE 21.2851 –
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