| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-01-25 |
Der Beitrag geht der Frage nach, wie kommunale Unternehmen personalvertretungsrechtlich zuzuordnen sind. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf bedeutsam, ob im kommunalen Unternehmen Personalräte oder Betriebsräte zu bilden sind.
Die Frage der charakterlichen Eignung als Voraussetzung für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis stellt sich den Personalverantwortlichen, aber auch den Personalvertretungen als eine Problematik mit einem besonders breiten Spektrum an Fragestellungen dar. Die Ernennungsvoraussetzung „Eignung“ ordnet die Verfassung als eines der Merkmale des Leistungsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG ein. Im Folgenden soll versucht werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Thematik anhand einer Reihe von neueren Entscheidungen zu erläutern.
BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21 –
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.6.2022 – 18 LP 3/21 –
mit Anmerkung von Jochem Baltz, abgedruckt in diesem Heft ab S. 74.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2022 – OVG 61 PV 3/21 –
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