DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-23 |
Der Beitrag schildert in überblicksartiger Form die wesentlichen Änderungen, die das novellierte BPersVG mit sich bringt. Der Novellierungsprozess samt seiner einzelnen Stationen wird detailliert nachgezeichnet. Dabei wird auch auf erwogene und ursprünglich vorgeschlagene, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aber nicht verwirklichte Änderungen eingegangen. Durch den Beitrag soll eine fundierte Orientierung über den gesamten Reformprozess gegeben werden.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der personalvertretungsrechtlichen Vorgabe, außenstehende Stellen erst dann anzurufen, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Auch nach der Novellierung des BPersVG besteht diese Regelung in § 2 Abs. 3 BPersVG weiter und entspricht § 66 Abs. 3 BPersVG a. F. Die Abhandlung zeigt auf, dass diese Anrufungsregel einen maßgebenden verhaltensbestimmenden Eckpfeiler der Zusammenarbeit zwischen den Dienststellenprotagonisten Dienststellenleiter und Personalrat darstellt und diese dazu drängt, Interessenkonflikte selbst und nicht durch die Einschaltung Dritter zu beenden. Sie stellt heraus, dass damit das im BPersVG nach wie vor angelegte Dialog- und Einigungsgebot verstärkt wird und der Bundesgesetzgeber die Austragung von Dienststellenkonflikten vornehmlich innerhalb der Dienststelle angesiedelt sehen will.
In den 1970er-Jahren führten der Bund und die Länder die sog. Regelanfrage für Bewerberinnen und Bewerber für den öffentlichen Dienst ein. Mit den Anfragen beim Verfassungsschutz sollte der öffentliche Dienst von Verfassungsfeinden freigehalten werden. Diese Praxis war heftig umstritten und wurde dann nach und nach wieder eingestellt. Bayern führte 2016 die Regelanfrage wieder für angehende Richterinnen und Richter ein. Einige Länder praktizieren die Regelanfrage für Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst. Eine generelle Wiedereinführung der Regelanfrage für Bewerbungen für alle Laufbahnen würde insbesondere die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit aufwerfen. Der Beitrag untersucht, was bei den dabei durchzuführenden Abwägungen zu beachten wäre.
BayVGH, Beschl. v. 9.4.2021 – 3 CS 21.798 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.4.2021 – 20 A 781/19.PVL –
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.3.2021 – PL 15 S 3539/20 –
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