§ 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BetrVG.
§ 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG.
Art. 3, Art. 5, Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG.
Art. 31 Abs. 2 EUGrdRCh.
1. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.
2. Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll.
BAG, Beschl. v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Juliane Richter, PersV 2023, 204 (in diesem Heft).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-25 |
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