Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 88 Abs. 1 Nr. 18 Hmb-PersVG.
§ 127 Nr. 2 BRRG.
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
§ 35 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG.
§ 35 Satz 1, § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 2 HmbVwVfG.
§ 22 Satz 2 HmbBG.
§ 3 Abs. 1 Buchst. c HmbFeuerwehrG.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 HmbRettungsdienstG.
1. Die an einen Beamten gerichtete Weisung, an einem Ergänzungslehrgang zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter teilzunehmen und im Erfolgsfall die erworbene Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen, ist ein Verwaltungsakt.
2. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Auswahl von Beamten für Maßnahmen der Berufsbildung nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG gilt auch für Weisungen, mit denen Beamte zur Teilnahme verpflichtet werden.
3. Feuerwehrbeamte, zu deren dienstlichen Aufgaben die Betreuung von Patienten in Rettungswagen gehört, können zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang und der hierauf bezogenen Prüfung zur Qualifizierung als Notfallsanitäter verpflichtet werden.
BVerwG, Urt. v. 22.6.2023 – 2 C 2/22 – mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 423.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-24 |
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