§ 5, § 17, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 108 Abs. 2 BPersVG.
§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19a BPersVWO.
§ 11 Abs. 4, § 72a Abs. 2-7, § 92a Satz 2 ArbGG.
Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht greift der Vertretungszwang: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn beschwerdeführende Beteiligte bei ihrer Einlegung und/oder Begründung nicht gemäß der (nach § 108 Abs. 2 BPersVG) entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind.
BVerwG, Beschl. v. 2.5.2023 – 5 PB 2/23 –
Hinweis der Schriftleitung: Es gibt als Parallelenscheidung den Beschl. v. 2.5.2023 – 5 PB 3/23 –, der in der PersV nicht zum Abdruck kommt.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-24 |
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