Einer Referendarin, die sich aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, auch beim Unterrichten ein Kopftuch zu tragen, kann der Zugang zur Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen nicht allein deshalb verweigert werden, um einer abstrakten Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens vorzubeugen.
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 140 GG.
Art. 136 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1 WRV.
§ 59 b Abs. 4 und 5 BremSchulG.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 BremLV.
BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 – 2 C 22.07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-02 |
Seiten 34 - 37
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