Dem Personalrat steht ein im Wege des Initiativrechts wahrzunehmendes Mitbestimmungsrecht mit dem Ziel der Höhergruppierung einzelner, namentlich benannter Beschäftigter zu, es denn dass
– die betroffenen Beschäftigten zu dem in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreis gehören,
– bezüglich der Eingruppierung der jeweils betroffenen Beschäftigten bereits ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden ist und sich deren Tätigkeit seitdem nicht verändert hat,
– die Dienststelle zum selben Sachverhalt ihrerseits
bereits ein Mitbestimmungsverfahren mit dem Gegenstand der Eingruppierung eingeleitet hat.
§§ 70 Abs. 2, 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 7 BPersVG.
VG Braunschweig, Beschl. v. 21. Juni 2010 – 9 A 3/10 (n. rkr.) –
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