Das Tatbestandsmerkmal „gewählt“ in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW ist nicht geeignet, um zwischen den für eine Freistellung vorzuschlagenden Vorstandsmitgliedern zu unterscheiden, weil nach § 29 LPVG NRW alle Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Ein Vorstandsmitglied ist auch dann gewählt i. S. v. § 43 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW, wenn das bei seiner Wahl eingetretene Stimmenpatt durch Losentscheid aufgelöst worden ist. Ein Losentscheid durch Münzwurf ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch ein Gruppenvorstandsmitglied, das sein Amt durch Losentscheid nach Stimmenpatt erreicht hat, ist vorrangig vor den vom Personalratsplenum nach § 29 Abs. 4 LPVG NRW hinzugewählten Vorstandsmitgliedern für eine Freistellung vorzuschlagen (Fortführung des Beschlusses vom 18. 9. 2008 – 16 A 2260/08.PVL).
§ 42 Abs. 3 LPVG NRW.
§ 29 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 12. 7. 2010 – 16 A 3259/08.PVL –
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