Die in § 79 BBG niedergelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ist inhaltlich nicht abschließend zu definieren. Die Beamtenfürsorge kann nur mit einem „Durchblick auf die zeitbedingten gesellschaftspolitischen Vorstellungen“ erschlossen und bestimmt werden. Die sich hieraus ergebenden Fürsorgepflichten, d. h. deren Inhalt, Umfang und Grenzen, unterliegen einem stetigen Wandel. Diese rechtsnormgestützte allgemeine Fürsorgepflicht ist kein statisches Rechtsinstitut. Da die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht „historisch in überwundenen paternalistischen Vorstellungen gründet“ und gleichwohl heute noch unmittelbare Geltung hat, muss sie zeitbezogen interpretiert werden sowie gesellschaftliche Veränderungen über einen längeren Zeitraum berücksichtigen. Der Umfang der Beamtenfürsorge richtet sich nach dem jeweiligen fortschreitenden, aber auch stagnierenden oder rückläufigen Entwicklungsstatus gesellschaftlicher Anschauungen und Wertmaßstäbe, so dass die Fürsorgepflicht einem dauernden Veränderungsprozess unterliegt.
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