1. Der Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW bezieht sich nicht auf den Technischen Direktor eines Theaters und nicht auf einen Gewandmeister.
2. Für die Frage, ob der Technische Direktor eines Theaters oder ein Gewandmeister eine überwiegend künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW ausüben, kann nicht auf deren Funktion abgestellt werden. Vielmehr ist es erforderlich, die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten in den Blick zu nehmen und im Einzelnen zu untersuchen, ob und inwieweit die Tätigkeit künstlerische Elemente enthält und welches Gewicht diesen im Verhältnis zu den sonstigen Aufgaben zukommt.
3. Zu einem Einzelfall, in dem sich die Tätigkeit des Technischen Direktors eines Theaters und die einer Gewandmeisterin als überwiegend künstlerisch im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW darstellen.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NW PersVG.
OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 – 1 A 464/05.PVL –
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