1. Für Organisationsmaßnahmen innerhalb der Gemeindeverwaltung i. S. d. § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO und für die Geschäftsverteilung im Gemeindevorstand (Magistrat) i. S. d. § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO ist ausschließlich der Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig.
2. Ob solche Maßnahmen i. S. d. § 72 Abs. 1 HPVG „beabsichtigt“ sind, richtet sich nach der Willensbildung des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters), auch wenn Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) und/oder Gemeindevorstand (Magistrat) mit der Angelegenheit befasst werden.
3. Bei Gemeinden ist nur die zuständige Personalvertretung – und nicht der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als Dienststellenleiter – berechtigt, eine Entscheidung des Gemeindevorstands (Magistrats) als oberste Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG zu beantragen.
4. Eine die Zweiwochenfrist gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG auslösende Mitteilung i. S. d. § 72 Abs. 3 HPVG setzt voraus, dass zuvor eine Erörterung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, bei der sie umfassend über die wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen informiert worden ist.
§ 70 Abs. 1 HGO.
§ 72 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6, § 81 Abs. 2 HPVG.
Hess VGH, Beschluss vom 21.09.2006 – 22 TL 102/06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-28 |
Seiten 526 - 529
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