Die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist unzumutbar i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA, wenn der Haushaltsgesetzgeber einen Einstellungsstopp verfügt hat. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier bzw. frei werdender Stellen steht dem Fehlen freier Stellen gleich. „Haushaltsgesetzgeber“ auf kommunaler Ebene ist der Gemeinderat.
§ 9 PersVG LSA.
OVG LSA, Beschluss v. 18. Januar 2007 – 5 L 18/06 –
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