Die Rechtsanwaltskosten eines Personalrats für ein Verfahren bei der Personalvertretungskammer müssen von der Dienststelle (noch) nicht übernommen werden, wenn der Personalrat zuvor noch eine außergerichtliche Einigung anstrebt.
Die Übernahme der Rechtsanwaltskosten des Personalrats für ein außergerichtliches Verfahren scheidet regelmäßig aus.
Es spricht viel dafür, dass ein Personalrat nach § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG mitbestimmen muss, wenn eine organisatorische Maßnahme (hier: Durchführung einer Fortbildung) ohne weitere Zwischenschritte zwangsläufig zum Anfall von Überstunden bei anderen Mitarbeitern führt.
§ 67 Abs. 1 Nr. 7 PersVG ND 2016.
VG Oldenburg, Beschl. v. 10.8.2018 – 9 A 711/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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