Was benötigt der Personalrat an Informations- und Kommunikationstechnik zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben? Diese immer wieder auftretende Frage stellt sich nicht nur neu ins Amt gewählten Personalratsmitgliedern, sondern auch den sprichwörtlichen „alten Hasen“ und sucht in § 44 BPersVG nach Antwort. Ist die Nutzung elektronischer Geräte noch erfasst? Wie wirkt sich die Digitalisierung und Arbeit 4.0 auf den Ausstattungsanspruch des Personalrats aus? Und wie verhält sich dies zum Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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