Die in §§ 11, 109 BPersVG bei Unfällen anlässlich personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten angeordnete entsprechende Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften stellt im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Rechtsgrundverweisung dar; demnach muss für die Anerkennung eines „Dienstunfalls“ im Zusammenhang mit einer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit auch das in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Tatbestandsmerkmal des „Beruhens auf äußerer Einwirkung“ erfüllt sein.
§§ 11, 109 BPersVG.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
BayVGH, Beschl. v. 15.10.2018 – 14 ZB 17.2117 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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