1. Der Begriff „Fragen der Lohngestaltung“ bezeichnet im Sinn eines Oberbegriffs das System, nach dem das Arbeitsentgelt bemessen werden soll, seine Ausformung und die Art und Weise seiner Durchführung mit Ausnahme der Höhe des Lohns.
2. Der Mitbestimmungstatbestand bezieht sich nur auf abstrakt-generelle Grundsätze der Entgeltbestimmung, nicht jedoch auf die individuelle Bezahlung und die Höhe des Entgelts.
3. Der Mitbestimmungstatbestand „Fragen der Lohngestaltung“ erfasst unbeschadet ihrer Benennung grundsätzlich alle vermögenswerten Leistungen des Dienstherrn unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder tariflich festgelegt oder übertariflich und freiwillig sind. Dies ist typischerweise auch bei Zahlungen der Fall, die – wie die Leistungsprämie – nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen.
4. Von abstrakt-generellen Grundsätzen bei der Vergabe von Leistungsprämien kann daher in der Regel nur gesprochen werden, wenn diese vorab schriftlich fixiert oder in anderer Form nach außen dokumentiert werden, ehe also die Prüfung beginnt, ob in der Dienststelle Beschäftigte für die Gewährung einer Leistungszulage in Betracht kommen.
5. Die Anwendung abstrakt-genereller Grundsätze lässt sich nicht allein damit begründen, dass in gleich gelagerten Fällen ebenfalls Einzelprämien an Beschäftigte oder Teamprämien an Gruppen von Beschäftigten gewährt worden sind.
§§ 81 Abs. 3, 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG.
§ 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG.
§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG.
Sächsisches OVG, Beschl.v. 2.2.2018 – 9 A 684/16.PL –
(Rbeschw. n. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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