Erfolgreicher Antrag einer Bewerberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sie in das Auswahlverfahren für die Einstellung in die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes weiter einzubeziehen und über ihre Bewerbung neu zu entscheiden. Die Reglementierung des Ausmaßes zulässiger, einer Einstellung nicht entgegenstehender Tätowierungen bedarf einer gesetzlichen (Ermächtigungs-)Grundlage.
(Im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.7.2018 – 6 B 556/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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