1. Entscheidet der Rat endgültig über eine Maßnahme, bei der das Benehmen der Dienststelle mit dem Personalrat herzustellen ist, so muss das vom Hauptverwaltungsbeamten durchzuführende Beteiligungsverfahren vor Übersendung der Beschlussvorlage an die Gremien abgeschlossen sein.
2. Das Erörterungsrecht des § 107 Abs. 2 NPersVG stellt eine zusätzliche Einwirkungsmöglichkeit des Personalrats dar. Es ersetzt nicht die rechtzeitige Beteiligung des Personalrats im Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 107f NPersVG.
§ 107 Abs. 2 PersVG ND 2007.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.3.2017 – 18 LP 4/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-25 |
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