1. Aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot folgt, dass einem wegen seiner Personalratstätigkeit vollständig vom Dienst freigestellten Beamten selbst dann weiterhin eine Zeitgutschrift auf seinem Lebensarbeitszeitkonto zu erteilen ist, wenn im Hinblick auf die tatsächliche regelmäßige Wochenarbeitszeit die Voraussetzungen hierfür zwar während der Freistellung nicht vorliegen, dies jedoch unmittelbar vor deren Beginn der Fall war.
2. Verweigert der Dienstherr rechtswidrig eine Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto und kann der Beamte aus diesem Grund die an sich vorgesehene Abgeltung des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto durch Zeitausgleich wegen seines zwischenzeitlichen Ruhestandseintritts nicht in Anspruch nehmen, kommt ausnahmsweise ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht.
3. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs richtet sich nach den Regelungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung zum finanziellen Ausgleich in besonderen Fallkonstellationen.
4. Zum Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen.
§§ 242, 291 BGB.
§ 1a HAZVO.
§ 64 HPVG.
HessVGH, Urt. v. 3.5.2017 – 1 A 2795/15 – (Rev. n. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-25 |
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